1. Einleitende Bestimmungen
1.1. Diese ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Frachtführer/Transportunternehmen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Aufträge (im Folgenden als „Transportauftrag“ bezeichnet) von sennder Technologies GmbH, Genthiner Str. 34, 10785 Berlin (im Folgenden als „sennder“ bezeichnet), an einen Frachtführer (im Folgenden als „Frachtführer“ bezeichnet) über die Erbringung von Transportdienstleistungen im nationalen und internationalen Straßengüterverkehr.
1.2. Es gelten die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter der Domain www.sennder.com/terms-conditions/carrier abgerufen werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Frachtführers, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) sowie andere branchentypischen AGB werden nicht Vertragsbestandteil.
1.3. sennder ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Sennder wird dem Frachtführer Änderungen der AGB per E-Mail oder über seine Plattformen mitteilen. Die Zustimmung des Frachtführers zu den geänderten AGB gilt als erteilt, wenn ihrer Geltung nicht binnen drei (3) Wochen nach Bekanntgabe der geänderten AGB schriftlich widersprochen wird. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung noch einmal gesondert hingewiesen. Widerspricht der Frachtführer den Änderungen der AGB form- und fristgerecht, behält sich sennder das Recht vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen.
1.4. Die nachfolgenden Regelungen sind die vertragliche Grundlage für das Vertragsverhältnis mit dem Frachtführer und gelten im Falle von Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge:
a. Transportauftrag nebst Anlagen (gemeinsam „Transportauftrag“);b. etwaige Rahmenvereinbarungen für die Vergabe von Transportdienstleistungen (soweit vorhanden); c. diese AGB.
2. Gegenstand des Transportauftrags
Der Frachtführer verpflichtet sich, die von sennder zur Beförderung vorgesehenen Güter gegen das vereinbarte Entgelt vereinbarungsgemäß zu befördern und an den von sennder im Transportauftrag bezeichneten Empfänger und gemäß den für den Transportauftrag erteilten Einzelweisungen abzuliefern.
3. Abschluss des Transportauftrags, Kommunikation
3.1 Eine Anfrage von sennder an den Frachtführer für einen eventuellen Auftrag über die Beförderung von Gütern ist unverbindlich. sennder wird den Transportauftrag über seine IT-Plattformen oder in Textform (einschließlich elektronischer Form, z.B. via E-Mail) erteilen. Der Frachtführer ist verpflichtet, etwaige von sennder vorgegebene Anforderungsprofile bzw. Einzelweisungen einzuhalten. sennder wird solche Anforderungsprofile bzw. Einzelweisungen im Transportauftrag selbst kenntlich machen oder dem Transportauftrag als Anhang beifügen.
3.2. Nach Erteilung eines Transportauftrags ist sennder berechtigt, seinen Kunden zum Zwecke der Durchführung des Transports Informationen über den Frachtführer oder dessen Subunternehmer zu übermitteln.
3.3. Es gilt die im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbarte Vertragssprache. Mangels besonderer Vereinbarung gelten als Vertragssprache Deutsch, Englisch sowie die Landessprache des Frachtführers. Nur bei gesonderter Vereinbarung wird sennder dem Frachtführer auf dessen Kosten eine Übersetzung der Vertragsunterlagen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellen. Letztere dient nur zu Informationszwecken, rechtlich verbindlich sind ausschließlich die in der Vertragssprache erteilten Angaben. Ein etwaiges Übersetzungsrisiko trägt der Frachtführer.
3.4. Bei Vertragsschluss benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Weisungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Der Frachtführer gewährleistet, dass das von ihm für die Ausführung des Auftrages eingesetzte Personal durchgehend erreichbar ist (z.B. Mobiltelefon, sennder mobile App).
3.5. sennder ist dazu berechtigt, die für die Transportabwicklung eingesetzte IT-Infrastruktur jederzeit zu ändern oder zu erweitern und dem Frachtführer das für die Ausführung der Aufträge notwendige technische Equipment zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Implementierung einer neuen IT-Infrastruktur und/oder der Bereitstellung neuen technischen Equipments wird sennder den Frachtführer hierüber rechtzeitig in Kenntnis setzen und die für eine technische Aufschaltung des Frachtführers notwendigen Schritte mit diesem abstimmen. Die Nutzung der von sennder zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur und des technischen Equipments ist für den Frachtführer verpflichtend. Das dem Frachtführer zur Verfügung gestellte technische Equipment bleibt im Eigentum von sennder. Einzelheiten werden die Parteien im Bedarfsfall gesondert vereinbaren.
3.6. Ändert sich der Abhol- oder Zustellungsort nach der Auftragserteilung, aber vor der Abholung oder Zustellung und liegt der geänderte Ort in einem Umkreis von zwanzig (20) km vom ursprünglich vereinbarten Ort, so führt der Frachtführer den Transport gemäß den Bedingungen des Transportauftrags durch. Darüber hinausgehende Mehrkilometer werden gemäß den Bestimmungen von Anhang 1 mit 1,00 EUR pro Mehrkilometer abgerechnet.
4. Be-/ und Entladevorschriften und sonstige transportrelevante Anforderungen
4.1. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart oder zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, hat der Frachtführer die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie beförderungs- und betriebssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen.
4.2. Der Frachtführer muss die gesetzlich vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungsgegenstände und Materialen zur Ladungssicherung bereitstellen und bis zum Beförderungsende mitführen. (z. B. Spanngurte, Antirutschmatten und Kantenschutzvorrichtungen). Darüber hinaus hat der Frachtführer dafür zu sorgen, dass die beförderten Güter angemessen bewacht werden. Die Angemessenheit der Bewachung richtet sich nach Art und Umfang des vereinbarten Transportauftrags. Der Frachtführer hat die Verkehrstauglichkeit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des verwendeten Transportfahrzeugs vor Beginn des Transports zu überprüfen.
4.3. Die im Transportauftrag vereinbarten Be- und Entladetermine und -zeiten sind verbindlich und müssen vom Frachtführer eingehalten werden. Kommt der Frachtführer außerhalb der vereinbarten Zeiten an, kann der Absender oder der Empfänger das Be- oder Entladen verweigern. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet. Der Frachtführer ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet, für jede Stunde Verspätung (verspätete Übernahme) an der Ladestelle eine Pauschale von 35,00 EUR/max. 50% der Frachtkosten zu zahlen (soweit gemäß Anhang 1 je nach Ort der Beladung nichts anderes geregelt ist). Dies gilt ausschließlich für vom Frachtführer zu vertretende Verspätungen an allen Abholorten, unbeschadet der Möglichkeit, einen darüberhinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen. Die Beweislast dafür, dass die Verspätung nicht vom Frachtführer zu vertreten ist, trägt der Frachtführer (Beweislastumkehr).
4.4. Der Frachtführer übermittelt sennder alle Ablieferungsnachweise (vom Empfänger unterzeichneter und/oder mit Firmenstempel versehener Frachtbrief, Ablieferquittung) unmittelbar nach der Durchführung des Transports auf elektronischem Wege, spätestens jedoch zwei Tage nach der Ablieferung. Der Anspruch des Frachtführers auf Zahlung der vereinbarten Fracht wird erst mit Übermittlung der Ablieferungsnachweise zur Zahlung fällig. Die Originale der Ablieferungsnachweise müssen auf Anfrage verfügbar sein.
4.5. Der Frachtführer muss sicherstellen:
a. dass alle von ihm zur Auftragsabwicklung verwendeten elektronischen Geräte funktionsfähig sind und die Fahrer jederzeit für sennder erreichbar sind (z.B, über Mobilfunk);
b. dass die Waren nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und dass das Fahrzeug während der Durchführung von Pausen auf sicheren, videoüberwachten Parkplätzen abgestellt wird, die durch geeignete Vorkehrungen gegen den Zutritt unbefugter Personen ausgestattet sind;
c. dass die Fahrzeuge mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind, unter anderem mit Vorhängeschlössern und Plomben;
d. dass der Fahrer nach jeder Fahrtunterbrechung die Unversehrtheit des gesamten Anhängers, einschließlich des Siegels und des Vorhängeschlosses, überprüft und sich vergewissert, dass keine blinden Passagiere oder Schmuggelware mitgeführt werden;
e. dass die Versiegelung des Fahrzeugs während des Transports nicht ohne schriftliche Zustimmung von sennder gebrochen wird. Ist dies nicht möglich, weil eine staatliche Behörde wie etwa Zollbehörde den Zugang zum Anhänger verlangt, muss der Frachtführer sennder unverzüglich über den Vorfall informieren und die behördlichen Dokumente der entsprechenden Behörde anfordern;
f. dass angemessene Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Personals durchgeführt werden, die auch eine regelmäßige Überprüfung von Verstößen gegen transportspezifische Straf- und/oder Bußgeldtatbestände umfassen. Der Frachtführer wird bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gewährleisten, dass dieses Personal nicht für Aufträge von sennder eingesetzt wird;
g. dass die Fahrer sich an die Gesetze und die Regeln der Kundeneinrichtung halten und sich auf dem Gelände des Kunden angemessen verhalten. sennder oder sein(e) Kunde(n) können berechtigte Einwände gegen die Fahrer erheben und die Einteilung von Ersatzfahrern verlangen, wenn zugewiesene Fahrer gegen Gesetze, Sicherheits-/Anlagenregeln verstoßen oder sich unangemessen verhalten. Erfolgt keine rechtzeitige Abhilfe, kann dem Frachtführer von sennder zusätzliche Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Rechnung gestellt werden.
4.6. Der Frachtführer stellt den Zugang zu seinen Telematiksystemen über GPS-Integration oder über die mobile App sicher, damit der Transport überwacht und verfolgt werden kann, um die Transportsicherheit und die Qualität der Transportdienstleistungen zu gewährleisten. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
4.7. Der Frachtführer verwendet für den Transportauftrag nur geeignete Lagerflächen, Lager- oder Umschlaggebäude und Geräte. Der Frachtführer ist für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich.
4.8. Der Frachtführer ist nicht berechtigt, die Güter von einem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug umzuladen (im Folgenden „Umladeverbot“), es sei denn, sennder hat dem Frachtführer vorher die schriftliche Zustimmung dazu erteilt. Der Frachtführer und sennder sind sich einig über das Bestehen des Umladeverbots unabhängig von einer Eintragung im Frachtbrief gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Nach einer vorgenommenen Teilentladung hat der Frachtführer die vorgeschriebene Betriebs- und Beförderungssicherheit von Sendungsgut und Transportmittel zu überprüfen.
5. Lagerplatten und Palettentausch
5.1. Der Frachtführer ist nur bei gesonderter Beauftragung verpflichtet, für den Austausch von Lademitteln (Europaletten und/oder Düsseldorfer Paletten) zu sorgen.
5.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Austauschs von Lademitteln gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die folgenden Grundsätze:
5.2.1. An der Ladestelle ist der Frachtführer verpflichtet
a. die im Transportauftrag vereinbarte Anzahl von austauschbaren Lademitteln an der Ladestelle zu übergeben und Anzahl und Art der übergebenen Lademittel bestätigen zu lassen;
b. einen -möglicherweise nicht erfolgten Austausch zu bestätigen; und
c. Anzahl und Art der übernommenen Lademittel zu bestätigen und eventuelle Vorbehalte hinsichtlich der Qualität schriftlich festzuhalten.
5.2.2. An der Entladestelle ist der Frachtführer verpflichtet,
a. die palettierte Ware abzuliefern und die Lieferung der Lademittel nach Anzahl und Art quittieren zu lassen;
b. die vom Empfänger angebotenen leeren Lademittel auf ihre äußerlich erkennbare Eignung zu prüfen;
c. die Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und etwaige Vorbehalte im Hinblick auf deren Qualität schriftlich festzuhalten; und einen nicht erfolgten Austausch bestätigen zu lassen.
5.3. Darüber hinaus ist der Frachtführer verpflichtet, Abweichungen von dem im Transportvertrag vereinbarten Lademittelaustausch während des Transports direkt an sennder zu melden. sennder haftet nicht für defekte Paletten, die vom Frachtführer ausgetauscht oder während des Transports nicht an sennder gemeldet wurden.
5.4. Übergibt der Frachtführer entgegen der Vereinbarung keine, nicht ausreichende oder nicht der vereinbarten Qualität entsprechende, austauschbare Lademittel an der Lade- oder Entladestelle, bleibt er verpflichtet, die fehlenden austauschbaren Lademittel zu liefern. Diese Verpflichtung muss innerhalb eines Monats nach der Ablieferung erfüllt werden.
5.5. Sämtliche getauschten und nicht getauschten Lademittel werden durch sennder in einem Palettenkonto erfasst und als positive oder negative Salden gebucht. Der Frachtführer erhält turnusmäßig einen aktuellen Auszug aus dem Palettenkonto. Soweit der Frachtführer dem ausgewiesenen Saldo nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang des Auszuges widerspricht, gilt der im Auszug ausgewiesene Positiv- oder Negativ-Saldo als genehmigt und der Frachtführer ist in diesem Fall mit späteren Einwendungen ausgeschlossen.
5.6. Wenn die Ablieferung nicht erfolgt ist, kann sennder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Es gelten die für die jeweilige Art des Lademittels im Zeitpunkt der geschuldeten Ablieferung marktüblichen Preise, mindestens aber eine Entschädigung in Höhe von 12,00 EUR pro Europalette, 6,00 EUR pro Düsseldorfer Palette und 4,00 EUR für die Reparatur von defekten (Düsseldorfer-/oder Euro-)Paletten.
6. Vom Frachtführer bereitgestellte Fahrzeuge
6.1. Der Frachtführer hat an den vereinbarten Terminen eine ausreichende Anzahl besetzter Fahrzeuge mit ausreichendem Ladevolumen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Transportauftrag vorzuhalten und diese für den jeweiligen Transport zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer sorgt dafür, dass der/die von ihm beauftragte(n) Fahrer in der Lage ist/sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeiten für den Transport voll auszunutzen, so dass die Ablieferung der Güter zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist gewährleistet ist.
6.2. Der Frachtführer ist insbesondere verpflichtet,
a. nur Fahrzeuge und Anhänger, Hebezeuge, Container und andere Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Gurte, zu verwenden, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden;
b. dafür zu sorgen, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge für die zu befördernden Güter geeignet sind;
c. dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für den jeweiligen Auftrag ordnungsgemäß ausgestattet sind, insbesondere, dass das eigene oder fremde Fahrzeug, das zum Transport eingesetzt wird, mit technischen Einrichtungen gegen Diebstahl (z.B. Wegfahrsperre) ausgestattet und gesichert sind. Der Frachtführer muss seine Fahrer dazu verpflichten, beim Verlassen des Fahrzeugs die Diebstahlsicherung zu aktivieren;
d. alle in seinem Einfluss-/ und Verantwortungsbereich befindlichen Anhänger, Hebezeuge, Container und sonstigen Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl oder Raub zu sichern;
e. dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Transportauftrag erforderlichen Zertifikate (z.B. ISO-, TAPA TSR-, GDP-, IFS-, HACCP-Zertifikate) sennder auf Verlangen vor Durchführung des Transports in beglaubigter Kopie vorgelegt werden; und
f. dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge, Anhänger, Hebezeuge und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie die von ihm zur Durchführung des Transports eingesetzten Fahrer allen einschlägigen Rechtsnormen (z. B. Gesetze, Verordnungen, behördliche Richtlinien oder Anordnungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften) entsprechen, über alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen und allen behördlichen Auflagen genügen. Auf Verlangen hat der Frachtführer gegenüber sennder die Einhaltung von technischen Wartungsintervallen nachzuweisen.
6.3. Fällt ein für die Durchführung des Transports bestimmtes Fahrzeug des Frachtführers aus, so hat der Frachtführer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Kann er dies nicht oder nicht rechtzeitig tun, um den Transportauftrag vereinbarungsgemäß auszuführen, so ist sennder nach Ablauf einer angemessenen Frist - sofern diese nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist - berechtigt, den mit dem Frachtführer geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen und ein Ersatzfahrzeug gegen eine vom Frachtführer zu zahlende Gebühr zur Verfügung zu stellen. Hat der Frachtführer den Ausfall des Fahrzeugs zu vertreten, ist sennder berechtigt, die ihm entstandenen Mehrkosten für das von ihm gestellte Ersatzfahrzeug sowie die durch die Verspätung verursachten Kosten an den Frachtführer zu belasten und mit der dem Frachtführer geschuldeten Vergütung zu verrechnen.
6.4. sennder legt großen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Daher ist der Frachtführer verpflichtet, für den Transport nur Fahrzeuge mit der Abgasnorm EURO 5 und EURO 6 einzusetzen.
6.5. Wenn der Frachtführer vertraglich verpflichtet ist, fortschrittliche Kraftstoffe wie HVO, B100, Bio-LNG, Bio-CNG, LNG, CNG, Strom, Wasserstoff oder andere zu verwenden, muss der Frachtführer die Verpflichtung erfüllen, den angegebenen Kraftstoff zu verwenden und die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Verwendung des vereinbarten Kraftstoffs - innerhalb von zwei (2) Wochen nach Beendigung des Transports oder gemäß einer anderen schriftlichen Vereinbarung mit sennder - vorlegen. Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Pflichten gemäß dieser Ziffer 6.5., ist er zur Zahlung einer angemessen, in das Ermessen von sennder gestellten Vertragsstrafe (max. bis zu 25 % der vereinbarten Frachtkosten) verpflichtet.
7. Transport- und Begleitpapiere, Quittungen
7.1. Transport- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, CMR-Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Packlisten und Zollpapiere dürfen Dritten nur insoweit zur Verfügung gestellt oder ausgehändigt werden, als dies zur Ausführung des Transportauftrags erforderlich ist. Ausnahmen gelten nur bei gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) oder andere legitimierte staatliche Stellen.
7.2. Der Frachtführer darf die zu befördernden Güter nur gegen Vorlage eines Ablieferungsnachweises an den Empfänger aushändigen, es sei denn, sennder erteilt eine andere Anweisung. Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass der Empfänger den Empfang der Güter und den Entladezeitpunkt auf dem Frachtbrief mit Firmenstempel, Unterschrift und aktuellem Datum bestätigt.
8. Wartezeit / Standgeld
8.1. Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal zwei (2) Stunden für die Verladung bzw. die Entladung.
8.2. Für den Beginn der Lade-/ und Entladezeit ist die im Transportauftrag vereinbarte Leistungszeit maßgeblich. Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, überschritten, wird sennder dem Frachtführer nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen ein Standgeld zahlen:
a. Zur Geltendmachung des Standgeldanspruchs ist der Frachtführer verpflichtet, sennder unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der zweiten Wartestunde mit einer endgültigen Aufforderung zu benachrichtigen.
b. Der Frachtführer muss sicherstellen, dass die entsprechenden Beförderungsdokumente die tatsächliche Ankunfts- und Abfahrtszeit des Frachtführers am Standort enthalten und vom autorisierten Standortpersonal unterzeichnet sind. Soweit der Anspruch besteht, erstellt sennder eine Gutschrift gemäß Ziffer 14.
c. Der Frachtführer muss pünktlich eintreffen, um Standgeld geltend machen zu können.
d. Soweit die Parteien gemäß Anhang 1 nichts anderes vereinbart haben, sind die ersten zwei (2) Stunden der Wartezeit nicht gesondert zu vergüten und der Frachtführer hat keinen Anspruch auf Standgeld. Nach Ablauf der ersten zwei (2) Stunden und bei Vorlage eines angemessenen Nachweises für die Wartezeit ist der Frachtführer berechtigt, Standgeld zu verlangen, wobei die Anspruchshöhe sich je nach Ort der Überschreitung der Lade-/und Entladezeit nach den Bestimmungen in Anhang 1 richtet.
e Der Frachtführer ist nicht berechtigt, andere Preise, Gebühren, Zuschläge, Nutzungsausfall, Abgaben, Kosten oder Sonstiges zu verlangen, es sei denn, sennder hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
9. Subunternehmer
9.1. Der Frachtführer stellt sicher:
a. keine Unteraufträge für Transportdienstleistungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von sennder zu vergeben;
b. dass seine Subunternehmer die vertraglichen und dienstleistungsrechtlichen Anforderungen für die Erbringung von Serviceleistungen, die in diesen AGB enthalten sind; sowie alle anderen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Der Frachtführer haftet für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer wie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen;
c. dass Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Subunternehmern erfüllt und dass sennder und seine Kunden von jeglichen Zahlungsansprüchen des Subunternehmers oder dessen Mitarbeiter gegenüber sennder und seinen Kunden durch den Frachtführer freigestellt werden.
Falls ein Subunternehmer vom Frachtführer nicht bezahlt wird und dieser Subunternehmer die Zahlung direkt von sennder und/oder sennder‘s Kunden fordert, kann sennder die an den Frachtführer zu zahlende Vergütung im Verhältnis zu dem vom Subunternehmer geforderten Betrag einbehalten oder verrechnen, zusammen mit allen anderen Kosten, die infolge der Forderung des Subunternehmers entstehen. sennder kann dieses Recht unabhängig davon ausüben, ob ein solcher Rückgriff des Subunternehmers gegen sennder oder seine(n) Kunden nach geltendem Recht zulässig ist.
9.2. Ungeachtet dessen bleibt die Auswahl der Subunternehmer in der Verantwortung des Frachtführers. Der Frachtführer trifft die Auswahl mit kaufmännischer Sorgfalt und muss sich vergewissern, dass der Subunternehmer über alle für die Ausführung des Transportauftrags erforderlichen Versicherungspolicen und Bescheinigungen verfügt. Der Frachtführer haftet weiterhin als Auftraggeber für die Erfüllung des Transportauftrags.
9.3. Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die in dieser Ziffer 9 übernommenen Pflichten, ist er zur Zahlung einer angemessen, in das Ermessen von sennder gestellten Vertragsstrafe (mindestens 500,00 EUR) verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht von sennder, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
10. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
10.1. Der Frachtführer sichert zu, dass der Frachtführer, die von ihm beschäftigten Fahrer und etwaige von ihm beauftragte Subunternehmer insbesondere zur Einhaltung der folgenden Bestimmungen verpflichtet sind
a. EU-Verordnungen 1071/2009 und 1072/2009;
b. Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie anwendbare nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter;
c. das deutsche Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG);
d. die einschlägigen nationalen Vorschriften und Normen aller EU-Länder im Falle eines grenzüberschreitenden Transportauftrags einschließlich Transits;
e. das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
10.2. Darüber hinaus sichert der Frachtführer zu, dass er, die von ihm beschäftigten Fahrer und etwaige von ihm beauftragte Subunternehmer sich verpflichten:
a. ein Fahrtenberichtsheft gemäß Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitzuführen;
b. für ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU/EWR-Staat: einen gültigen Führerschein, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und, falls erforderlich, eine Original-Arbeitserlaubnis oder einen negativen Test und - falls erforderlich - eine amtlich beglaubigten Übersetzung mitzuführen,
c. zu Beginn des Transports und während der Fahrt Frachtbriefe und Ladepapiere mit sich zu führen;
d. zur Verwendung von Fahrzeugen, die in dem Staat, in dem der Frachtführer niedergelassen ist, für den Güterkraftverkehr zugelassen sind und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in technischer Hinsicht, entsprechen;
e. gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten;
f. Unfallmerkblätter mitzuführen;
g. die 0,0-Promille-Grenze in Bezug auf Alkohol oder anderer Substanzen, die die Fähigkeit der Fahrer, ein Fahrzeug zu kontrollieren, beeinflussen, einzuhalten. Es gilt ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeuges.
10.3. Der Frachtführer sorgt für die Einhaltung der für seine Tätigkeiten relevanten arbeits-, zoll-, außenwirtschafts-, sozial- und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen.
10.4. Der Frachtführer hält sich an die Richtlinien von sennder zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Betrug, Geldwäsche und zum Whistleblowing, die auf Anfrage ausgehändigt werden.
10.5. Der Frachtführer gewährleistet, dass er alle geltenden Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich der für seine Tätigkeit maßgeblichen Güter-, Gebiets-, Dienstleistungs- und/oder personenbezogenen Restriktionen und sonstige Embargovorschriften, einhält. und keine Beziehungen zu Personen oder Organisationen unterhält, die von den zuständigen nationalen Regierungen oder internationalen Organisationen mit restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle und Wirtschaftssanktionen belegt sind. Der Frachtführer sichert zu und gewährleistet, dass er nicht als Denied Party gelistet ist oder sich im Besitz eines Specially Designated National befindet mit diesen verbunden ist oder anderweitig (direkt oder indirekt) von diesen kontrolliert wird, und dass er keine Denied Party oder einen Specially Designated National als Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Vertreter für die Ablieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen an sennder einstellt, einsetzt oder verwendet.
10.6. Im Rahmen grenzüberschreitender Beförderungsverträge obliegt es dem Frachtführer in eigener Verantwortung, sich mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften der betroffenen Staaten vertraut zu machen und diese einzuhalten. Dies umfasst insbesondere – aber nicht abschließend – die an der Ladestelle, der Entladestelle oder im Transit geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften, HSSE-Vorschriften, Sozialvorschriften im Straßenverkehr einschließlich gesetzlicher Lenk-/ und Ruhezeiten sowie Vorschriften zur Betriebssicherheit von LKW/Anhängern.
10.7. Der Frachtführer bestätigt, dass er einen von sennder zur Verfügung gestellten Verhaltenskodex (der von Zeit zu Zeit abgeändert werden kann) gelesen und verstanden hat und garantiert, diesen in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Frachtführer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zu schulen, um die Einhaltung des sennder Verhaltenscodex zu gewährleisten.
10.8. Die Geschäftstätigkeit von sennder unterliegt den zwingenden Bestimmungen des "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" (LkSG). Nach § 3 Abs. 1 LkSG sind Unternehmen verpflichtet, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten mit dem Ziel zu beachten, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren. Der Frachtführer als "direkter Lieferant" von sennder bestätigt und gewährleistet hiermit, dass er die gesetzlichen Anforderungen des LkSG, soweit anwendbar, einhält und gewährleistet, die genannten Grundsätze einzuhalten und die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in seiner Lieferkette zu beachten.
11. Anweisungen von sennder, Informationen durch den Frachtführer und weitere Verpflichtungen des Frachtführers
11.1. Der Frachtführer ist verpflichtet, auftragsbezogene Weisungen von sennder zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Be- und Entladetermine und der Durchführung des Transports.
11.2. sennder steht ein auftragsbezogenes Weisungsrecht zu und ist berechtigt, dem Frachtführer Vorgaben in Bezug auf bestimmte transportspezifische Anforderungen zu machen. sennder wird solche transportspezifischen Anforderungen bei Bedarf im Zeitpunkt der Auftragserteilung als „Anlage“ zur Verfügung stellen. Außer im Fall der Unzumutbarkeit, welche der Frachtführer darlegen und beweisen muss, ist der Frachtführer zur Einhaltung solcher Vorgaben verpflichtet – insbesondere soweit diese (z.B. transportbezogenen Anforderungen oder HSSE-Anweisungen) ihm vor der Übergabe der Ware zur Verfügung gestellten worden sind.
11.3. Der Frachtführer hat sennder auf offensichtliche Unrichtigkeiten und Unzulänglichkeiten der erteilten Anweisungen hinzuweisen.
11.4. Der Frachtführer ist verpflichtet, sennder unverzüglich über alle für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände zu informieren. Dies gilt insbesondere für Beförderungs-, Ablieferungs- und Transporthindernisse, die auf Seiten des Frachtführers auftreten, für erkennbare Transportschäden an den Gütern und Verlust der Güter, für Unfälle, Fahrzeugpannen oder Transportverzögerungen. In einem solchen Fall hat der Frachtführer sennder unverzüglich zu informieren und Anweisungen von sennder einzuholen. Der Frachtführer hat jeden Diebstahl oder Raub im Zusammenhang mit dem Transportauftrag unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und sennder zu informieren. Bei einem Unfall hat der Frachtführer in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen und nach der Aufnahme des Unfalls einen schriftlichen Unfallbericht oder ein ähnliches Dokument zu verlangen. Dieser Unfallbericht muss in einer gut lesbaren Kopie an sennder zur Verfügung gestellt werden.
11.5. Der Frachtführer sorgt dafür, dass auftretende Unregelmäßigkeiten von der Partei, von der er die Güter übernommen hat, und von der Partei, der er die Güter aushändigt, schriftlich auf dem Frachtbrief unter Angabe der Einzelheiten bestätigt werden, und informiert sennder unverzüglich über die durch einen der Ladungsbeteiligten gemachten Beanstandungen.
11.6. Der Frachtführer verpflichtet sich, sennder von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Forderungen der Ladungsbeteiligten oder Dritter sowie behördlicher und staatlicher Forderungen - haftungsrechtlich freizustellen, soweit die Inanspruchnahme von sennder auf einem Verstoß des Frachtführers gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen beruht.
11.7. Soweit die dem Frachtführer durch sennder erteilten Weisungen (transportspezifische Vorgaben) bei Geltung einer fremden Jurisdiktion durch ein zuständige Gericht für unwirksam oder für nicht wirksam vereinbart erachtet werden sollten, verpflichtet sich der Frachtführer dennoch im Innenverhältnis gegenüber sennder dazu, die Geltung der ihm erteilten Weisungen (transportspezifische Vorgaben) uneingeschränkt als rechtsverbindlich zu akzeptieren und sennder nach Maßgabe dieser Ziffer 11 freizustellen.
12. Kündigung eines Transportauftrags und zusätzliche Kosten
12.1. sennder ist berechtigt, den Transportauftrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. Kündigt sennder den Transportauftrag, sind Ansprüche des Frachtführers auf Zahlung von „Fehlfracht“ (§ 415 Abs. 2 HGB) ausgeschlossen.
12.2. Weitere Ansprüche aus der Kündigung durch sennder stehen dem Frachtführer nicht zu.
12.3. Storniert der Frachtführer den von sennder bestätigten Transportauftrag vor dem Zeitpunkt der Abholung, so ist der Frachtführer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz aller Mehrkosten für einen von sennder ersatzweise beauftragten Frachtführer.
13. Frachtkosten
13.1. Der Frachtführer und sennder vereinbaren die Frachtkosten im jeweiligen Transportauftrag. Die vereinbarte Vergütung ist als Netto-Betrag ausgewiesen zzgl. Mehrwertsteuer, soweit anfallend. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Transportvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden.
13.2. Die Übernahme oder Beteiligung an Mehraufwendungen, bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung von sennder zur Kostengenehmigung. Diese Zustimmung muss unverzüglich eingeholt werden, sobald der Frachtführer von der Notwendigkeit der entsprechenden Kosten Kenntnis erlangt.
14. Ausstellung einer Gutschrift, Fälligkeit, Annahme
14.1. Der Frachtführer hat alle vom Empfänger erhaltenen Dokumente (insbesondere Frachtbrief und Ablieferungsnachweis), einschließlich der Nachweise gemäß Ziffer 7.2., unverzüglich nach der tatsächlichen Durchführung des Transports über die von sennder dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Plattform „on.sennder.com/pod“ an sennder zu übermitteln. Wenn sennder und der Frachtführer im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben oder wenn die Übermittlung der Dokumente über die Plattform „on.sennder.com/pod“ aus von sennder zu vertretenden Gründen (insbesondere aus technischen Gründen) nicht möglich ist, muss die Übermittlung der Dokumente durch den Frachtführer auf eine andere, von sennder im Einzelfall zu bestimmende Weise erfolgen.
14.2. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch die Ausstellung von Gutschriften durch sennder, wie zwischen dem Frachtführer und sennder vereinbart, in Übereinstimmung mit § 14UStG und Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG. Die Gutschriften können entweder durch sennder, oder durch ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG erteilt und/oder ausgezahlt werden.
Die Gutschriften werden innerhalb von fünf (5) Werkttagen (außer samstags und sonntags) nach Eingang des Frachtbriefs und aller vom Empfänger im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware quittierten bzw. erhaltenen Dokumente (insbesondere Ablieferungsnachweis gemäß Ziffer 7.2) erteilt. Die Frachtkosten sind innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Gutschrift an den Frachtführer zu zahlen. Der Erhalt der oben genannten Dokumente durch sennder ist eine Voraussetzung für die Zahlung der Frachtkosten Den Parteien steht es frei, separat eine Skontoabrede zu vereinbaren.
15. Leistungsstörungen
Bei Leistungsstörungen, die durch den Frachtführer verursacht werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Holt der Frachtführer eine Ladung aus eigenem Verschulden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab (z.B. wegen eines zu kleinen LKW, falscher oder fehlender Ladehilfsmittel), so hat er innerhalb von drei (3) Stunden nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen. Sollte sich die Abholung um mehr als drei (3) Stunden gegenüber der vereinbarten Abholzeit verzögern, kann sennder einen Ersatztransport auf Kosten des Frachtführers organisieren und einen anderen Frachtführer beauftragen. Ziffer 6.3. bleibt hiervon unberührt.
b. Der Frachtführer haftet im Rahmen des gesetzlich Zulässigen für alle Schäden, die sennder, dem Empfänger oder dem sennder Kunden durch eine von ihm zu vertretende Verzögerung der Abholung entstehen. Der Frachtführer stellt sennder auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der schuldhaft verzögerten Abholung oder Zustellung frei.
16. Haftung des Frachtführers
Die Haftung der Parteien richtet sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.1.Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Haben sennder und dessen Auftraggeber/Kunde bei Verlust/ Beschädigung des Gutes eine Regelhaftungssumme vereinbart, die über die gesetzliche von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes kg des Rohgewichts der Sendung hinausgeht, so haftet der Frachtführer entsprechend im Verhältnis zu sennder, maximal aber mit 40 SZR pro kg.
16.2. Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften der CMR.
16.3. Im Übrigen haftet der Frachtführer
a. für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die der Frachtführer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern von sennder, des Auftraggebers, des Empfängers/Kunden und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden;
b. für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschaden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Frachtführer innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB.
16.4. Die vertraglichen als auch gesetzlichen Haftungsbeschränkungsvorschriften sowie Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16.5. Der Frachtführer wird sennder, seine verbundenen Unternehmen, sein Personal und/oder seine Kunden verteidigen, schadlos halten und in vollem Umfang von allen finanziellen Verlusten, Schäden, Vergleichen, Kosten, Ausgaben und sonstigen Haftungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freistellen, die sich aus oder in Verbindung mit diesen ergeben:
a. alle Ansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden, Todesfällen oder Sachschäden (mit Ausnahme der Waren), die durch eine Handlung und/oder Unterlassung des Frachtführers, eines Subunternehmers des Frachtführers oder seines jeweiligen Personals verursacht wurden;
b. alle Ansprüche jedweder Art, die vom Personal des Frachtführers und/oder seines Subunternehmers erhoben werden;
c. alle Ansprüche, Schäden, Kosten, Bußgelder oder Strafen, die sich aus der Nichteinhaltung von Mindestlohngesetzen, Arbeitsgesetzen und/oder Vorschriften über Arbeitsbedingungen durch den Frachtführer oder seine Subunternehmer ergeben.
17. Haftung von sennder
17.1. sennder haftet für Schäden nur, wenn sennder, sennder‘s gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
17.2. Sofern sennder, sennder‘s gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von sennder für die in § 414 HGB aufgezählten Fälle ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
17.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen andere Haftungsgrenzen vorschreiben sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
18. Versicherung
18.1 Der Frachtführer verpflichtet sich, die folgenden Versicherungen in üblicher und angemessener Höhe abzuschließen und aufrechtzuerhalten, soweit nicht das für den Frachtführer maßgebliche, nationale Versicherungsrecht strengere Anforderungen vorschreibt:
a. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
b. Haftpflichtversicherung für Verluste und Schäden an fremden Transporthilfsmitteln;
c. Allgemeine Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht des Frachtführers für die Verletzung oder den Tod von Dritten oder für die Beschädigung von fremdem Eigentum abdeckt;
d. Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers;
e. Angemessene Verkehrshaftungsversicherung zur Deckung der Verpflichtungen, die der Frachtführer mit diesen AGB und sonst mit der Erbringung der Serviceleistungen eingeht.
18.2. Darüber hinaus verpflichtet sich der Frachtführer, auf Anfrage Kopien der unter diesem Artikel aufgeführten Versicherungspolicen zur Verfügung zu stellen und sennder unverzüglich über wesentliche Änderungen oder das Erlöschen einer der unter dieser Ziffer 18 aufgeführten Policen zu informieren. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von sennder geltend gemachten Schadensersatzansprüche unverzüglich bearbeitet und dem Versicherer des Frachtführers gemeldet werden. Der Frachtführer wird sennder die Referenznummer des Versicherers mitteilen. Bei Sach-/ oder Personenschäden, die durch Personal des Frachtführers bei der Annahme, Beförderung oder Ablieferung der Güter beim Kunden, Absender, Empfänger oder anderen Beteiligten verursacht wurden oder von denen angenommen wird, dass sie durch dieses Personal verursacht wurden, behält sich sennder das Recht vor, dem Kunden, Absender oder Empfänger auf Anfrage den Namen sowie die Anschrift und Kontaktdaten des Frachtführers zur Klärung der Schadensumstände mitzuteilen.
18.3. Verfügt der Frachtführer entgegen seiner Verpflichtung nach Ziffer 18.1 nicht über eine ausreichend hohe Transportversicherung für den Transport, kann sennder eine entsprechende Frachtführer-Haftpflichtversicherung für den Transport abschließen. In diesem Fall ist der Frachtführer verpflichtet, sennder hierfür eine Servicepauschale in Höhe von 3,50 EUR pro LKW-Komplettladung zu zahlen, die im Wege des eigenen Abrechnungsverfahrens von der Frachtführerrechnung bzw. Gutschrift abgezogen wird.
19. Abtretung, Aufrechnungen, Zurückbehaltung und Pfandrecht
19.1. Der Frachtführer ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
19.2. Der Frachtführer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von sennder abzutreten oder zu übertragen.
19.3. Die Ausübung eines Pfandrechtes an den Gütern oder eines Zurückbehaltungsrechtes an den Gütern durch den Frachtführer ist ausgeschlossen.
20. Audit
20.1. sennder ist nach angemessener Vorankündigung dazu berechtigt, die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, Bücher, Materialen und Aufzeichnungen (einschließlich digital gespeicherter Unterlagen) des Frachtführers zu verlangen, um hierdurch die Einhaltung vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Verpflichtungen durch den Frachtführer zu überprüfen. Dieses Recht ist beschränkt auf solche Unterlagen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung stehen.
20.2. Ein Audit kann nach Wahl von sennder entweder durch eigene Mitarbeiter, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch andere durch sennder benannte Berater durchgeführt werden. Die Einhaltung zum Schutz vertraulicher Informationen des Frachtführers ist hierbei zu gewährleisten.
21. Andere Kunden des Frachtführers
Der Frachtführer ist verpflichtet, nicht ausschließlich für sennder tätig zu sein und Verträge mit anderen Kunden abzuschließen und für sie tätig zu sein. Der Frachtführer hat vor der Annahme von Aufträgen Dritter zu prüfen, ob die Interessen von sennder gemäß Ziffer 22 entgegenstehen.
22. Kundenschutz
22.1. Der Frachtführer verpflichtet sich sennder zu schützen. Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten danach darf der Frachtführer ohne vorherige Zustimmung von sennder weder direkt noch indirekt Transport- oder Speditionsleistungen für Kunden von sennder erbringen oder an Dritte weitergeben. Geografisch ist dieses Verbot auf den Tätigkeitsbereich von sennder beschränkt.
22.2. Als Kunde im Sinne von Ziffer 22.1. gilt jeder Absender oder Empfänger von Gütern, von dem der Frachtführer innerhalb der letzten sechs (6) Monate im Zusammenhang mit einem ihm von sennder erteilten Transportauftrag Kenntnis erlangt hat oder mit dem sennder eine Geschäftsbeziehung zur Beförderung von Gütern eingegangen ist und mit dem der Frachtführer einen solchen Transport durchgeführt hat.
22.3. Verstößt der Frachtführer gegen die vorstehende Verpflichtung gemäß Ziffer 22.1., so ist er zur Zahlung einer angemessenen, in das Ermessen von sennder gestellten Vertragsstrafe (mindestens.15 % des Nettoumsatzes, den der Frachtführer mit dem jeweiligen Kunden unter Verstoß gegen Ziffer 22 erzielt) verpflichtet. Der Frachtführer verpflichtet sich, seine Rechnungen an den jeweiligen Kunden offenzulegen. Unberührt hiervon bleibt das Recht von sennder, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
23. Vertraulichkeitsklausel
Der Frachtführer verpflichtet sich und stimmt zu, alle Informationen vertraulicher Natur, insbesondere Informationen über Prognosen, Preise, Rabatte, Bearbeitungskosten, Verkaufsstatistiken, Märkte, Kunden, Mitarbeiter und technische, betriebliche und administrative Systeme (die „Vertraulichen Informationen“) von sennder und sennders Kunden, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Transportdienstleistungen oder der Nutzung der Plattformen von sennder erhält oder erfährt, jederzeit streng vertraulich zu behandeln. Der Frachtführer darf die Vertraulichen Informationen nicht an andere Personen, Firmen oder Unternehmen außerhalb der Unternehmensgruppe des Frachtführers und seiner jeweiligen professionellen Berater verwenden oder weitergeben, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag notwendig und geschieht in gutem Glauben. Wenn ein Teil der Vertraulichen Informationen in der Branche bereits bekannt ist oder allgemein bekannt wird, ohne dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung vorliegt, oder wenn die Offenlegung durch ein Gesetz oder eine gerichtliche Anordnung vorgeschrieben ist, entfallen die vorstehenden Verpflichtungen zur Vertraulichkeit in Bezug auf diesen Teil der Vertraulichen Informationen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, erklärt sich der Frachtführer damit einverstanden, die Vertraulichen Informationen nicht für seine eigenen kommerziellen Zwecke zu verwenden, es sei denn, er erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Frachtführer die betreffenden vertraulichen Informationen erhalten hat, ungeachtet der Kündigung oder des Auslaufens der Vereinbarung. Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist er zur Zahlung einer angemessenen, in das Ermessen von sennder gestellten Vertragsstrafe pro Verletzungsfall (mindestens 15.000,00 EUR) verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht von sennder, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
24. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
24.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Frachtführer und sennder ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beteiligten der Sitz von sennder, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Erfüllungsort ist Berlin.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Unstimmigkeiten in den Bestimmungen sind auf der Grundlage des geltenden Rechts durch Bestimmungen zu beseitigen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung weitestgehend entsprechen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zu einer Gesamtnichtigkeit dieser Bedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine nach dem Willen der Parteien zu bestimmende Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Stellen die Parteien nachträglich fest, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit diesen AGB oder ihren Bestandteilen unvollständig ist, werden sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen durch eine Vereinbarung in Textform schließen.
25.2. Die vorliegenden AGB können in anderen Sprachen als Deutsch abgefasst werden. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen der deutschen Fassung und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgebend und gilt als maßgeblicher Text.
Anhang 1